Laut § 2 seiner Satzung hat der Trägerverein Maria Montessori Grundschule e. V. folgenden Zweck:
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen
Fassung.- Zweck des Vereins ist nach § 52 (2) der Abgabenordnung:
„Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der
Studentenhilfe (7.)“
Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb einer inklusiven Montessori-Schule
verwirklicht, die behinderte und nichtbehinderte Kinder im Sinne der Ideen von Maria
Montessori fördert.- Der Verein wird alle für den gemeinnützigen Betrieb der Schule notwendigen Aufgaben
und Pflichten durch seine Mitglieder und den gewählten Vorstand erledigen. Der Verein
wird zu diesem Zweck Ersatzschulfinanzierungsmittel des Landes NRW entgegennehmen,
die für den obigen Betrieb der Schule verwendet werden. Zur Aufbringung der im Rahmen
der Ersatzschulfinanzierung nicht refinanzierungsfähigen Eigenleistung gem. § 105 Abs. 6
i.V.m. § 106 Abs. 5 SchulG NRW der Montessori Grundschule Coesfeld sowie zur
Finanzierung der nicht der Ersatzschulfinanzierung unterliegenden laufenden
Betriebsausgaben der Schule nimmt der Verein Mittel von dem Förderverein Maria
Montessori-Grundschule e.V. entgegen und verwendet diese ausschließlich zur
Aufbringung dieser bestimmten Aufwendungen.- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßig festgelegten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für
die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.- Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.- Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden (soweit nicht zuwendungsrechtlich anderes
bestimmt) auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.